2.1 Die Beschwerdeführer rügen, der Rekursentscheid mache keine Aussage zur Rekursberechtigung des Beschwerdeführers 1, welcher bei der Ausübung von Bundesaufgaben zum Seite 4 Rekurs legitimiert sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich, was alleine die Aufhebung des Entscheides zur Folge habe.