Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf den vom Gehörsmangel betroffenen Aspekt über freie Kognition verfügt (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 721; BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 279 E. 2.6.1).