Da die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht materiell über die strittige Nicht-Unterschutzstellung des Bahnhofs F. entschieden hat, kann das Obergericht jedoch nicht direkt an deren Stelle die erstinstanzliche Verfügung überprüfen. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, soweit diese auf eine Aufhebung dieses Nichteintretensentscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung abzielt.