Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Vorinstanz auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist, formell beschwert. Bezogen auf dieses Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid) sind sie durch das Verneinen der Rekurslegitimation auch in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt; insofern ist ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen. Da die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht materiell über die strittige Nicht-Unterschutzstellung des Bahnhofs F. entschieden hat, kann das Obergericht jedoch nicht direkt an deren Stelle die erstinstanzliche Verfügung überprüfen.