d) der verfügenden Behörde: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. Die C. AG ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. G. mit dem Bahnhofsgebäude Assek. Nr. H., Gemeinde F. Die Parzelle Nr. G. befindet sich gemäss kommunaler Zonenplanung in der Kernzone sowie in der kommunalen Ortsbildschutzzone. Das Bahnhofsgebäude ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als schützenswertes Einzelobjekt ausgewiesen.