Seite 9 (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist anzurechnen. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.