6. Zusammenfassend sind der vorinstanzliche Entscheid und der angeordnete Warnungsentzug daher nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Strassenverkehrsamt hat nach Rechtskraft dieses Urteils den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen. 7. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- als angemessen erscheint