55 Abs. 1 SVG). Da er eine Meldung unterliess, verunmöglichte er der Polizei, allfällige Abklärungen in Bezug auf die Fahrtauglichkeit vorzunehmen. 5.3 Gestützt auf den von der Staatsanwaltschaft verbindlich festgestellten Sachverhalt kam die Vorinstanz daher zurecht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begangen hat und ihm gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen ist.