Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgestiegen ist und sich nach einem verletzten Reh umgesehen hat, lässt darauf schliessen, dass er nicht ausschloss, das Reh bei der Kollision verletzt zu haben, wie dies für den Wegfall der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG erforderlich gewesen wäre. In Anbetracht dieser Umstände musste der Beschwerdeführer mit Feststellungsmassnahmen rechnen (vgl. dazu Art. 55 Abs. 1 SVG).