Damit war er verpflichtet, die Kollision zu melden, selbst wenn er das Reh nicht aufgefunden hat (LEA UNSELD, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, N. 90 zu Art. 51 SVG). Dies umso mehr als nachts um 23.00 Uhr an der betreffenden Örtlichkeit ein verletztes Reh nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein dürfte, worauf auch der Umstand hindeutet, dass der Beschwerdeführer den Verlust des Nummernschilds nicht bemerkt hat. Die Meldepflicht nach Art.