Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, war sich der Beschwerdeführer einer Kollision mit dem zweiten über die Strasse springenden Reh bewusst, weshalb er angehalten und sich umgesehen hat. Da sich das Nummernschild aus der Verankerung gelöst hat, ist von einer deutlichen Touchierung auszugehen, womit der Beschwerdeführer damit rechnen musste, das Reh zumindest leicht verletzt zu haben. Damit war er verpflichtet, die Kollision zu melden, selbst wenn er das Reh nicht aufgefunden hat (LEA UNSELD, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, N. 90 zu Art.