Seite 8 ist auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und insbesondere die Einstufung des Vorfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, war sich der Beschwerdeführer einer Kollision mit dem zweiten über die Strasse springenden Reh bewusst, weshalb er angehalten und sich umgesehen hat.