Nachdem diese Suche erfolglos geblieben sei, habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass nichts passiert sei und dass er weder den Wildhüter noch die Polizei benachrichtigen und nicht mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen. Sein Verhalten habe damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei es insbesondere am notwendigen (Even- tual-)Vorsatz fehle. 5.2 Geht man vom festgestellten Sachverhalt der Staatsanwaltschaft aus, wonach der Beschwerdeführer das am 20. Oktober 2020 aufgefundene Reh am Vortag angefahren hat,