5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung geltend, dass die Vorinstanzen von einem nachweislich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass er das Reh angefahren und tot oder gar verletzt am Strassenrand liegen gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe die Örtlichkeiten nach einem verletzten Tier abgesucht. Nachdem diese Suche erfolglos geblieben sei, habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass nichts passiert sei und dass er weder den Wildhüter noch die Polizei benachrichtigen und nicht mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen.