Durch den Verweis im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 25. November 2020 auf die Verteidigungsrechte im Strafverfahren und den Hinweis, dass sich das Strassenverkehrsamt auf den Strafentscheid abstützen werde, wurde der Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen sind. Aus S. 3 der Verfügung vom 18. November 2021 geht zudem hervor, dass er bereits Erfahrungen mit Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften und Administrativmassnahmen hat, womit er auch als Rechtsunkundiger damit rechnen musste,