Der Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde nicht, weshalb er nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen ist. Durch den Verweis im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 25. November 2020 auf die Verteidigungsrechte im Strafverfahren und den Hinweis, dass sich das Strassenverkehrsamt auf den Strafentscheid abstützen werde, wurde der Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen sind.