Er erhob keine Einsprache und verlangte keine weiteren Beweiserhebungen. Erst als ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 7. Juli 2021 anzeigte, dass aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Entzug des Führerausweises für 3 Monate vorgesehen sei, bestritt er mit Schreiben vom 10. September 2021, das Reh tödlich verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde nicht, weshalb er nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen ist.