Dabei hielt er fest, dass sein Auto garantiert eine Beule hätte, wenn das Reh so nach der Kollision aussehe (Frage 25 des Einvernahmeprotokolls). Obschon er somit gemäss seinen eigenen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme das Reh nicht tödlich verletzt haben konnte, setzte er sich gegen den Strafbefehl nicht zur Wehr. Er erhob keine Einsprache und verlangte keine weiteren Beweiserhebungen.