Für den Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht ausschliessen konnte, am 19. Oktober 2020 ein Reh angefahren und dieses verletzt zu haben (vgl. dazu unten E. 5.2). Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist oder dass dem Staatsanwalt relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Aufgrund der Bindungswirkung des Strafbefehls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).