4.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörden in Frage zu stellen. Er bringt nicht vor, bei der Sachverhaltsfeststellung sei auf einen falschen Polizeirapport abgestellt worden. Für den Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht ausschliessen konnte, am 19. Oktober 2020 ein Reh angefahren und dieses verletzt zu haben (vgl. dazu unten E. 5.2).