Ein derartiger Aufprall müsse zwangsläufig zu sichtbaren Schäden führen. Dass das Foto C im Fotodossier der Kantonspolizei tatsächlich ein Rehhaar zeige, sei aufgrund des Fotos nicht feststellbar und nicht bewiesen. Die Halterung des Kontrollschildes habe keinerlei Schäden aufgewiesen. Hingegen sei plausibel, dass das Kontrollschild bei der für möglich gehaltenen Streifung des Rehs aus der Halterung gesprungen sei.