Hätte sich die angebliche Kollision wie von den Vorinstanzen angenommen ereignet, sei es daher physikalisch unmöglich, dass das Reh aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf die linke Strassenseite zu liegen komme. Hätte sich die Kollision wie von den Vorinstanzen angenommen ereignet, müsste das Reh auf der rechten Körperseite verletzt sein. Das Aufprallgewicht eines Motorfahrzeuges mit einem Reh bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h betrage 0.8 Tonnen. Ein derartiger Aufprall müsse zwangsläufig zu sichtbaren Schäden führen.