4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Reh tödlich verletzt zu haben. Er macht geltend, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl vom 18. März 2021. Es sei unbestritten, dass die beiden Rehe aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen von links und hangabwärts über die Strasse gelaufen seien. Hätte sich die angebliche Kollision wie von den Vorinstanzen angenommen ereignet, sei es daher physikalisch unmöglich, dass das Reh aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf die linke Strassenseite zu liegen komme.