Andererseits nimmt sie in der Sachverhaltsdarstellung auf das Einvernahmeprotokoll vom 24. Oktober 2020 Bezug, wonach es gemäss Aussage des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, dass er das zweite Reh noch mit der Front erwischt habe, weshalb er ausgestiegen sei und sich umgesehen habe. Gemäss dieser Sachverhaltsfeststellung ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer das Reh angefahren und verletzt hat. Der Rapport wurde zu ergänzt durch Fotografien des toten Rehs mit dem daneben liegenden Nummernschild, der Frontansicht des Personenwagens AR xxxx sowie einer Detailaufnahme der Kontrollschildhalterung.