Die Vorinstanz kam daher im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis über die Möglichkeit eines Administrativverfahrens mit all seinen Konsequenzen und darüber, dass die Vorinstanz sich massgeblich auf den Strafentscheid abstützen werde, erhalten habe. Er habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass eine rechtskräftige Verurteilung auch Auswirkungen auf das Administrativverfahren haben würde.