Im Weiteren hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden, weshalb sich das Strassenverkehrsamt wesentlich auf den Strafentscheid abstützen werde. Die Vorinstanz kam daher im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis über die Möglichkeit eines Administrativverfahrens mit all seinen Konsequenzen und darüber, dass die Vorinstanz sich massgeblich auf den Strafentscheid abstützen werde, erhalten habe.