4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 25. November 2020 darüber informiert wurde, dass vorerst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde. Nach Erhalt des rechtskräftigen Strafentscheids werde er darüber informiert, ob ein Administrativmassnahmen-Verfahren gegen ihn eröffnet werde oder nicht. Im Weiteren hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden, weshalb sich das Strassenverkehrsamt wesentlich auf den Strafentscheid abstützen werde.