124 II 103 E. 1c/aa). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1).