Da der Beschwerdeführer keinen Bezug zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV nimmt und er eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit der beantragten Befragung verlangt, ist davon auszugehen, dass er damit bestimmte Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvisiert. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. aussichtslos erweist, wie sich nachfolgend zeigen wird. Infolgedessen ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben.