BGE 121 II 22 E. 4d). Aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung geht jedoch nicht hervor, dass damit die von Art. 6 Ziff.1 EMRK geforderte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an der Gerichtsverhandlung bezweckt wird. Da der Beschwerdeführer keinen Bezug zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV nimmt und er eine mündliche Verhandlung nur im Zusammenhang mit der beantragten Befragung verlangt, ist davon auszugehen, dass er damit bestimmte Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvisiert.