3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie seine Befragung zum Sachverhalt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Umstritten ist im vorliegenden Fall ein Warnungsentzug, welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Strafcharakter zukommt. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu (NOAH GRAND, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Zürich Genf 2023, N 1323; BGE 121 II 22 E. 4d).