F. Dagegen erhob A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (act. 7.6.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und auf die Anordnung des Führerausweisentzugs zu verzichten. G. Mit Entscheid vom 26. August 2022 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Zudem ordnete es an, dass die Vorinstanz nach Rechtskraft des Entscheids den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen habe.