E. Mit Verfügung vom 18. November 2021 (act. 7.6.10) hielt das Strassenverkehrsamt fest, dass es sich bei der Vereitelung einer Blutprobe um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handle. Deshalb ordnete es den Entzug des Führerausweises von A. für die Dauer von 3 Monaten an. Der Vollzug sollte während der Zeit vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 erfolgen.