D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (act. 7.6.4) zeigte das Strassenverkehrsamt A. an, dass aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Entzug des Führerausweises für 3 Monate vorgesehen sei. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, dazu innerhalb 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. September 2021 (act. 7.6.9) liess sich A., vertreten durch RA AA., vernehmen u.a. mit dem Antrag, auf die Anordnung von Administrativmassnahmen zu verzichten.