2. Es sei darauf zu verzichten, gegenüber dem Rekurrenten (recte: Beschwerdeführer) einen Führerausweisentzug anzuordnen. 3. Eventualantrag zu Ziff. 1 und 2: Das Verfahren sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: Keine Anträge. Sachverhalt