Insofern erscheint das Angebot der verfügenden Behörde einer befestigten Zufahrt als grosszügig. Dies umso mehr, als dass deren Betriebsnotwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) angesichts des Umstands, dass ab der Flurgenossenschaftsstrasse G. eine andere Zufahrt besteht, nicht ohne Weiteres gegeben ist. Die Vorinstanzen haben damit zurecht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ausgestaltung der Zufahrt mit einer Steigung von weniger als 20 Prozent verneint.