Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Parzelle Nr. 0002 für Appenzeller Verhältnisse derart topografische Besonderheiten aufweist, als dass diese nicht durch eine Zufahrt mit einer maximalen Steigung von 20% von Traktoren mit Hangausrüstung bewirtschaftet werden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 69 Abs. 2 StrG die landwirtschaftliche Zufahrt auch aufgehoben werden könnte, zumal es aufgrund der älteren Orthofotos 2001 und 2007 im Geoportal fraglich ist, ob deren Bestand durch die Besitzstandsgarantie geschützt wäre. Insofern erscheint das Angebot der verfügenden Behörde einer befestigten Zufahrt als grosszügig.