7.2 Wie die Vorinstanz in E. 3 zutreffend ausführt, lässt sich eine Beschränkung der landwirtschaftlichen Zufahrt auf Art. 69 StrG stützen. Die verfügende Behörde hält diesbezüglich in E. 9 des Einspracheentscheids vom 5. November 2021 mit Verweis auf die Querprofile fest, dass eine Abflachung der landwirtschaftlichen Zufahrt aus Platzgründen nicht möglich sei. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Parzelle Nr. 0002 für Appenzeller Verhältnisse derart topografische Besonderheiten aufweist, als dass diese nicht durch eine Zufahrt mit einer maximalen Steigung von 20% von Traktoren mit Hangausrüstung bewirtschaftet werden kann.