Dies sei jedoch wegen des Böschungswinkels sehr schwierig und gefährlich. Wie die Ausführungen der verfügenden Behörde in E. 10 des Einspracheentscheids vom 5. November 2021 zeigten, seien offenbar Seite 9 nicht sachliche Gründe die Ursache der steilen Zufahrt, sondern die Einigung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks. Solche Überlegungen seien sachfremd und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.