7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass eine Anpassung der Zufahrt nur wegen des Strassenbauprojekts nötig sei. Die Erstellung einer genügenden Zufahrt sei möglich. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Zufahrt auf das Grundstück Nr. 0002 mit einer angemessenen Steigung von erheblich weniger als 20%. Es sei zwar nicht unmöglich, von der Flurgenossenschaftsstrasse G. mit dem Traktor und dem Anhänger auf die Wiese zu fahren. Dies sei jedoch wegen des Böschungswinkels sehr schwierig und gefährlich.