Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2.2). Wären die Parkplätze ab dem Jahr 1972 mit Gras überwachsen gewesen, hätten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin damit demonstriert, dass sie an einer Nutzung allfälliger Parkplätze nicht mehr interessiert waren. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 RPV sind somit ebenfalls nicht gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.