Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn vor dem Jahr 1972 Parkplätze bereits bestanden hätten (was in der Luftaufnahme vom Jahr 1972, act. 7.3.1/15, nicht ersichtlich ist), ein ununterbrochenes Nutzungsinteresse, wie es Art. 42 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) als Bedingung anführt, zu verneinen wäre. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute oder Anlage nur, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat (MUGGLI, a.a.O. N. 16 zu Art. 24c RPG; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2.2).