Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welche geeigneteren Massnahmen sich im Sinne von Art. 3 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) aufdrängen würden. Die vorgenommene Beurteilung beruht auf einer detaillierten Prüfung der vorliegenden Verhältnisse. Die Detailplanung und Realisierung des Vorhabens wurde/wird durch ausgewiesene Fachpersonen begleitet. Das Obergericht hat aufgrund dieser Feststellungen keinen Anlass von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen, womit eine Expertise keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen würde.