Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.). Wie die Vorinstanz in E. 2c des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, hat die verfügende Behörde in E. 7 des Einspracheentscheids vom 5. November 2021 plausibel dargelegt, weshalb das Grundstück der Beschwerdeführerin für die Realisierung des Strassenbauprojekts in Anspruch genommen werden muss. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welche geeigneteren Massnahmen sich im Sinne von Art. 3 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) aufdrängen würden.