6.2 Wie bereits E. 2 erwähnt, sind bei Strassenbauprojekten mehrere Varianten denkbar. Es ist nicht Aufgabe der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, eine von den projektierenden Behörden mit gutem Grund getroffene Planungsmassnahme durch eine andere, möglicherweise ebenfalls vertretbare Anordnung zu ersetzen (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 2c; BGE 115 Ia 333 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2007 vom 11. Oktober 2011 E. 2.1). Im Weiteren ist es nicht erforderlich, dass sich die Enteignung bzw. die Eigentumsbeschränkung auf das absolut Notwendige beschränkt. Vielmehr darf sie sich auf alles erstrecken, was in rechtlicher wie