6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die verfügende Behörde in keiner Weise dargelegt, weshalb das Strassenbauprojekt nicht so angepasst werden könne, dass die Parkplätze P6 und P7 durch das Projekt nicht tangiert würden. Nach der Beurteilung der Beschwerdeführerin gebe es weitere Möglichkeiten zur Anpassung des Projekts als jene, welche die verfügende Behörde darlege. Wie das Projekt angepasst werden könne, sei durch eine Expertise abzuklären.