Dies steht der Begründungspflicht von Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG entgegen, da aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 131 II 470 E. 1.3). Es rechtfertigt sich daher, weitgehend auf die plausible Begründung der Vorinstanz in den Erwägungen 2 und 3 des angefochtenen Entscheids zu verweisen, wo auch die rechtlichen Grundlagen korrekt aufgeführt sind.