Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet zudem keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1). Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzuweisen.