Aufgrund der beschränkten Kognition ist es dem Obergericht zudem verwehrt, Alternativprojekte zu prüfen, soweit den Vorinstanzen bei der Projektierung keine Rechtsverletzungen vorzuwerfen sind. Strittig sind somit in diesem Beschwerdeverfahren einzig die Fragen, ob die beiden Parkplätze P6 und P7 für das Strassenbauprojekt beansprucht werden dürfen und ob die Beschwerdeführerin eine (befestigte) landwirtschaftliche Zufahrt beanspruchen kann, deren Steigung wesentlich weniger als 20% beträgt. Dabei handelt es sich nicht um Fragen auf der Ebene des Sachverhalts, sondern um Rechtsfragen.