Seite 6 3.3 Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass die beiden Parkplätze nach der Realisierung des Strassenbauprojekts nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Ebenso wenig ist streitig, dass die befestigte landwirtschaftliche Zufahrt gemäss den Beilagen zum Enteignungsvertrag eine Steigung von maximal 20% haben wird. Aufgrund der beschränkten Kognition ist es dem Obergericht zudem verwehrt, Alternativprojekte zu prüfen, soweit den Vorinstanzen bei der Projektierung keine Rechtsverletzungen vorzuwerfen sind.